Insolvenzstrafrecht und Verteidigung
Soweit Sie in Ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer/ Vorstand oder Einzelunternehmer oder auf andere Weise Beteiligter in ein Ermittlungsverfahren geraten oder bereits angeklagt sind wegen des Verdachts in Sachen

   · Veruntreuen und Vorenthalten von Arbeitsentgelt
   · Insolvenzverschleppung
   · Verletzung der Buchführungspflicht
   · Eingehungsbetrug, Untreue
   · Bankrott (Beiseiteschaffen, Verschleuderung von Vermögensbestandteilen)
   · Gläubigerbegünstigung/ Abgrenzung erlaubte Zahlungen in der Krise
   · Schuldnerbegünstigung


kommt es maßgeblich auf die Beurteilung insolvenzrechtlicher Sachverhalte an. Die genannten Taten knüpfen grundsätzlich am Vorliegen von Überschuldung und/ oder Zahlungsunfähigkeit an. Deren Feststellung und der die genaue Ermittlung des Zeitpunkts des Eintritts einer Krise sind von grundlegender Bedeutung für eine sachgerechte Verteidigung. Insolvenzgutachten und sachverständige Aussagen fertigen wir regelmäßig für Gerichte und private Auftraggeber.
Subjektive Hintergründe, welche in der Beurteilung der Staatsanwaltschaft keinen Eingang gefunden haben sind in die Beurteilung aus strafrechtlicher Sicht mit einzuarbeiten. Oft sind Anzeigen wie Beschuldigungen nur oberflächlich von den Strafverfolgungsbehörden ermittelt.
Damit erhöht sich auf Ihrer Seite entsprechend die Notwendigkeit zur Richtigstellung um ungerechtfertigte Tatvorwürfe zu entkräften. Diese Diskrepanz arbeiten wir mit Ihnen auf. Zur Vereinfachung kann auch ein Vorgespräch mit der Staatsanwaltschaft geboten sein. Damit können dann Zeit und Kosten gespart werden.
Insgesamt gilt, dass nahezu alle oben genannten Straftaten bereits verwirklicht sind, wenn aus laienhafter Sicht noch kein Anlass dafür gegeben zu sein scheint. Beim Verdacht wegen Veruntreuen und Vorenthalten von Arbeitsentgelt ist beispielsweise nicht entscheidend, dass Löhne und Gehälter generell nicht mehr bezahlt wurden. Auch ohne Zahlung wird zunächst von einer strafbaren Handlung ausgegangen. Als anderes Beispiel sei genannt, dass eine Ressortteilung innerhalb einer mehrköpfigen Geschäftsführung oder eines Vorstandes zum Zeitpunkt der Krise keine Entlastung bietet.
Sollte nicht sämtliche Tatvorwürfe ausgeräumt werden können, einigen wir uns in der Regel, ohne es zu einer mündlichen Hauptverhandlung mit Staatsanwalt und Richter kommen zu lassen auf ein Strafmass unterhalb einer Vorstrafe, zahlbar in Geld. Ist auch das nicht möglich, empfehlen wir Ihnen im eröffneten Hauptverfahren die Hinzuziehung eines Fachanwalt für Strafrecht. Dessen prozesstaktische Qualifikation als Strafverteidiger ist entscheidend für unsere wiederholte Zusammenarbeit. Es gehört zu unserem Selbstverständnis, dass jeder nur das machen soll, was er auf höchster Expertise als Spezialisierung nachweisen kann.