Insolvenz Sanierung Insolvenzberatung in Frankfurt am Main
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Insolvenz Sanierung Insolvenzberatung in Frankfurt am Main GABEL LAW CONSULTING
Schutzschirmverfahren und Eigenverwaltung
- ESUG, Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen -
Schutzschirmverfahren

Die Änderungen in §§ 270 ff. Ins0 sehen die Möglichkeit eines

   · dreimonatigen Eigenverwaltungsverfahrens des Schuldner
   · unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalter
   · möglich schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor.

Das Schutzschirmverfahren dient der eigenen Entwicklung eines Insolvenzplans durch den Schuldner. Die beabsichtigte Sanierung darf nicht offensichtlich aussichtslos sein. Dies hat eine geeignete Person zu bescheinigen (Fachanwalt für Insolvenzrecht).

Das Vorschlagsrecht hinsichtlich des Insolvenzverwalters liegt beim Schuldner. Das Gesetz sieht es als Regel an, dass das Gericht dem Vorschlag zu entsprechen hat. Als Ausnahme gilt die Ablehnung des vorgeschlagenen Verwalters, die das Gericht bei mangelnder Eignung schriftlich begründen muss.

Wirkung erlangt der Schutzschirm durch die Verpflichtung des Gerichts, auf Antrag

   · Zwangsvollstreckungen in das bewegliche Vermögen des Schuldners zu untersagen oder
     einstweilen einzustellen.

Während der dreimonatigen Eigenverwaltung darf außerdem

   · weder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt,
   · noch dem Schuldner die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen entzogen werden,

wie bis zur Gesetzesänderung üblich.

Sanierungsfähige Unternehmen sollten daher die Möglichkeit prüfen, im Rahmen des Schutzschirmverfahrens

   · unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters
   · frei von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
   · in Eigenverwaltung binnen maximal drei Monaten einen Insolvenzplan

ausarbeiten zu können.

Beratungsangebot

   · Strategien zur Restrukturierung und deren Umsetzung
   · Übernahme der Organfunktion im Vorfeld eines Antrags zur Eigenverwaltun
   · Sachwalter im Schutzschirmverfahren
   · Bescheinigung nach § 270b InsO



Gegenmaßnahmen

Bei allen nunmehr gesetzlich geschaffenen Möglichkeiten wird es immer wieder zu Konstellationen kommen können, welche einzelnen Interessen zuwiderlaufen oder sich für einzelne Gläubiger nachteilig auswirken.

Für diese Fälle sieht das Gesetz Gegenmaßnahmen vor, im Schutzschirmverfahren

   · Aufhebungsantrag des vorläufigen Gläubigerausschusses
   · Nachteilsantrag und
   · Nachweis dass Zahlungsunfähigkeit anstelle nur drohender Zahlungsunfähigkeit vorlag.

Gegenmaßnahmen sind auch möglich gegen den Beschluss einer Eigenverwaltung:

   · Aufhebungsantrag der Gläubigerversammlung und
   · Nachteilsantrag.

Beratungsangebot

   · Gegenmaßnahmen zu Schutzschirmverfahren
   · Gegenmaßnahmen zu Eigenverwaltungen
   · Minderheiten- und Gesellschafterschutzmaßnahmen im Insolvenzplanverfahren
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