Insolvenz Sanierung Insolvenzberatung in Frankfurt am Main
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Insolvenz Sanierung Insolvenzberatung in Frankfurt am Main GABEL LAW CONSULTING
Insolvenz Sanierung Insolvenzberatung in Frankfurt am Main
Gläubigervertretung
Beiderseitig noch ganz oder teilweise unerfüllte Verträge des Kunden in Insolvenz
Der vertraglich vereinbarte und geschuldete Leistungsaustausch, sei es aus Verkauf, Werk-, Dienstvertrag, Geschäftsbesorgung oder Dauerschuldverhältnissen, wie Miete, Leasing oder Lizenzen, gesichert oder ungesichert kann ein- oder beidseitig noch ganz oder teilweise unerfüllt sein. Im eröffneten Insolvenzverfahren stellen sich Fragen zu Rechten und Pflichten aus solchen Vertragsbeziehungen. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen Ihres Kunden nimmt kraft Gesetzes Einfluss auf das Vertragsverhältnis. Kündigungsfristen ändern sich, Verträge sind zunächst teilweise oder komplett nicht mehr durchsetzbar, Schadensersatzansprüche (mit dem Status von Insolvenzforderungen) entstehen. Hierauf gilt es mit den in dieser Situation noch beschränkt zur Verfügung stehenden Gestaltungsmitteln zu reagieren. Denkbar ist auch die Fortsetzung einer Vertragbeziehung mit dem Insolvenzverwalter. Grundlage ist eine entsprechende Aufforderung an den Insolvenzverwalter, welche ihn zur verbindlichen Stellungnahme verpflichtet. Auch der Umgang mit gewünschten, an die neue Situation angepassten Vertragsbedingungen, deren Durchsetzbarkeit und Möglichkeiten stellen in diesem Zusammenhang einen regelmäßigen Beratungsbedarf dar.

Gründung und Vertretung im Gläubigerausschuss
Nach der Gesetzesänderung vom März 2012 hat der Insolvenzrichter grundsätzlich keine Einflussnahme mehr auf die Bestellung des Insolvenzverwalters. Das haben seither Schuldner und Gläubiger in der Hand. Eine wesentliche Neuerung ist die Möglichkeit zur Bildung eines vorläufigen Gläubigerausschuss, der zum Beispiel einen selbst ausgesuchten Insolvenzverwalter verbindlich einsetzen lassen kann.

Die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses kann durch

   · den Schuldner,
   · den vorläufigen Insolvenzverwalter oder
   · einen Gläubiger

gerichtlich beantragt werden. Die gesetzliche Erweiterung des Planverfahrens um gesellschaftsrechtliche Instrumente zur Sanierung geben den Gläubigern erhebliche Gestaltungsräume, wie Debt-to-Equity-Swap bis zur kompletten Änderung der Gesellschafterstrukturen. Alt-Gesellschafter können seit der Gesetzesänderung per Insolvenzplan zum Austritt aus der Gesellschaft gezwungen werden.

Bei allen nunmehr gesetzlich geschaffenen Möglichkeiten wird es immer wieder zu Konstellationen kommen können, welche einzelnen Interessen zuwiderlaufen oder sich für einzelne Gläubiger nachteilig auswirken. Dies gilt auch wenn Sie den Eindruck haben, dass ein Schutzschirmverfahren oder eine Eigenverwaltung vom betreffenden Schuldner missbraucht werden. Für diese Fälle sieht das Gesetz verschiedene Gegenmaßnahmen vor, im Schutzschirmverfahren:

   · Aufhebungsantrag des vorläufigen Gläubigerausschusses
   · Nachteilsantrag und
   · Nachweis dass Zahlungsunfähigkeit anstelle nur drohender Zahlungsunfähigkeit vorlag.

Gegenmaßnahmen sind auch möglich gegen den Beschluss einer Eigenverwaltung:

   · Aufhebungsantrag der Gläubigerversammlung und
   · Nachteilsantrag.

Offene Forderungen im eröffneten Insolvenzverfahren
Schließlich ist zu erwägen und prüfen, ob sich im eröffneten Insolvenzverfahren eine Forderungsanmeldung wirtschaftlich lohnt und diese rechtlich durchsetzbar ist. Prüfung und/ oder Durchsetzung sowie die Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren beraten oder übernehmen wir.

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