Insolvenz Sanierung Insolvenzberatung in Frankfurt am Main
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Insolvenz Sanierung Insolvenzberatung in Frankfurt am Main GABEL LAW CONSULTING
Insolvenz Sanierung Insolvenzberatung in Frankfurt am Main
Insolvenz Sanierung Insolvenzberatung in Frankfurt am Main
Bescheinigung § 270b InsO
Insolvenz Sanierung Insolvenzberatung in Frankfurt am Main
- ESUG, Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen -
Insolvenz Sanierung Insolvenzberatung in Frankfurt am Main
Der Schutzschirm ermöglicht die Vorbereitung eines Insolvenzplans nach dessen flexibel zu gestaltenden Inhalt eine nachhaltige Sanierung Restrukturierung umgesetzt werden kann. Dabei kann das Schuldnerunternehmen unter Aufsicht eines gerichtlich bestellten Sachwalters seine Sanierung in Eigenregie vorbereiten. Es bedarf hierzu einer Bescheinigung (§ 270 b InsO) aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, nicht jedoch Zahlungsunfähigkeit, vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.

Grundlage der Bescheinigung bilden Ermittlungen nach den speziellen Standards. Für deren Prüfung haben wir die gesetzliche und praktische Qualifikation.

Zitat aus einem Entwurf des Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. in Düsseldorf zur Bescheinigung nach § 270b InsO IDW ES 9, Stand: 21.02.2012:

Nach § 270b InsO kann die Bescheinigung nur von einem in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation erstellt werden.

Der Wirtschaftsprüfer muss vor Annahme des Auftrags feststellen, ob er die gesetzlich geforderten Voraussetzungen erfüllt; insbesondere muss er über entsprechende Insolvenz-Erfahrung verfügen. Das Gesetz schreibt nicht vor, welche konkreten Anforderungen an den WirtschaftsWirtschaftsprüfer zu stellen sind. Mit dem Zusatz „in Insolvenzsachen erfahren“ wird jedoch deutlich, dass ihn seine Berufsträgerschaft – d.h. die in der Berufsausbildung gewonnene Kenntnis – allein nicht qualifiziert. Vielmehr ist in zeitlicher Hinsicht davon auszugehen, dass eine mehrjährige Befassung mit deutschen Insolvenz- oder Sanierungsfällen ausreichen wird. In sachlicher Hinsicht ist das Kriterium „in Insolvenzsachen erfahren“ bspw. dann erfüllt, wenn der WirtschaftsWirtschaftsprüfer als Insolvenzverwalter tätig war oder berufliche Erfahrungen in der Sanierungsberatung oder in der Erstellung bzw. Begutachtung von Sanierungskonzepten vorweisen kann. Auch ein Fachkundenachweis als Fachanwalt für Insolvenzrecht erfüllt die gesetzlichen Anforderungen.

Gegenstand der Bescheinigung
Folgende Ausführungen entnommen aus obigem, zitierten Entwurf des Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. in Düsseldorf zur Bescheinigung nach § 270b InsO -  IDW ES 9, Stand: 21.02.2012, veröffentlicht im Internet:

Drohende Zahlungsunfähigkeit
Die Beurteilung der drohenden Zahlungsunfähigkeit erfolgt in Übereinstimmung mit § 18 InsO auf Grundlage der vorgelegten Finanzplanung über die künftige Liquiditätsentwicklung; die Beurteilung, ob eine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, erfolgt in Übereinstimmung mit § 17 InsO auf Grundlage des vorgelegten Finanzstatus und des darauf aufbauenden Finanzplans. Zu Einzelheiten der Beurteilung der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit wird auf IDW PS 800 verwiesen.

Überschuldung
Überschuldung liegt nach § 19 InsO vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Die Aufstellung eines Überschuldungsstatus ist nach derzeitigem Rechtsstand daher nur bei einer negativen Fortbestehensprognose erforderlich. Die Beurteilung der Überschuldung erfolgt in Übereinstimmung mit § 19 InsO auf Grundlage der Fortbestehensprognose und ggf. des Überschuldungsstatus. Zu Einzelheiten der Beurteilung der Überschuldung wird auf IDW St/FAR 1/1996 verwiesen.

Offensichtliche Aussichtslosigkeit der Sanierung
Neben der drohenden Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung ist zu auch zu beurteilen, ob die Sanierung offensichtlich aussichtslos ist. Durch den Begriff „aussichtslos“ wird deutlich, dass das Schutzschirmverfahren nur dann ausgeschlossen wird, wenn die Sanierungsbemühungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ohne Erfolg bleiben. Dabei muss diese Erkenntnis „offensichtlich“ sein, d.h., es ist nicht erforderlich, dass der Wirtschaftsprüfer für diese Einschätzung eine umfassende Beurteilung vornimmt. Die Anforderungen, die an die Tätigkeiten zur Erstellung der Bescheinigung zu stellen sind, unterschreiten deutlich die Anforderungen an die Tätigkeiten, die zur Erlangung einer Aussage zur Sanierungsfähigkeit nach IDW ES 6 n.F. durchzuführen sind.

Der Ersteller der Bescheinigung hat sich ein Bild von der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft, z.B. in Bezug auf ihre Leistungsprozesse, Produkte und Absatzwege, sowie vom Verlauf der zurückliegenden Geschäftsentwicklung zu verschaffen. Hierzu ist insb. Einblick in Jahresabschlüsse, ggf. vorhandene Prüfungsberichte oder Monatsberichterstattungen zu nehmen. Zudem hat sich der Wirtschaftsprüfer von den gesetzlichen Vertretern darlegen zu lassen, warum es zu einer akuten Insolvenzbedrohung gekommen ist und aus welchen Gründen zuvor ergriffene umsteuernde Maßnahmen nicht erfolgreich waren.

Eine Sanierung ist dann aussichtslos, wenn die gesetzlichen Vertreter in einem von ihnen vorgelegten Grobkonzept nicht wenigstens grundsätzliche Vorstellungen darlegen, wie die angestrebte Sanierung konzeptionell und finanziell erreicht werden kann. Der Wirtschaftsprüfer hat sich daher mittels eines von den gesetzlichen Vertretern vorgelegten Grobkonzepts und anhand einer Befragung gesetzlicher Vertreter das Ziel der angestrebten Sanierung und die dafür wesentlichen Maßnahmen, aber auch wesentliche Hindernisse der Sanierung darlegen zu lassen. Zudem sollten Vertreter eines ggf. vorhandenen Aufsichtsgremiums zu der angestrebten Sanierung befragt werden. Der Wirtschaftsprüfer hat die erhaltenen Informationen kritisch zu würdigen.

Der Wirtschaftsprüfer hat zu beurteilen, ob offensichtliche Bedenken gegen die Schlüssigkeit des Grobkonzeptes bestehen. Die dem Grobkonzept zugrunde liegenden Annahmen müssen von den gesetzlichen Vertretern begründet werden. Die im Grobkonzept genannten Annahmen und Maßnahmen dürfen nicht nur pauschalen und allgemein-unverbindlichen Charakter haben. Vielmehr muss sich der Wirtschaftsprüfer diesen Darlegungen hinsichtlich seiner grundsätzlichen Schlüssigkeit anschließen können.

Es dürfen zudem für den Wirtschaftsprüfer keine offensichtlichen Hinderungsgründe ersichtlich sein, die der Umsetzung des Grobkonzeptes aufgrund sachlicher und personeller Ressourcen oder Finanzierungsmöglichkeiten entgegenstehen.

Eine Befragung der Gläubiger ist nicht erforderlich, da es das Ziel des Schutzschirmverfahrens ist, einen Insolvenzplan zu entwickeln und diesen zu einem späteren Zeitpunkt den Gläubigern vorzulegen. Da der Insolvenzplan zum Zeitpunkt der Bescheinigung nach § 270b InsO aber noch nicht erstellt wurde, fehlt es an einer Grundlage, auf deren Basis die Gläubiger ihren Sanierungswillen zum Ausdruck bringen können.

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