Insolvenz Sanierung Insolvenzberatung in Frankfurt am Main
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Insolvenz Sanierung Insolvenzberatung in Frankfurt am Main GABEL LAW CONSULTING
Insolvenz Sanierung Insolvenzberatung in Frankfurt am Main
Sanierung und Restrukturierung
Früherkennung und Sanierungsmöglichkeiten vor Eintritt der Krise
Wir prüfen die drohende Handlungsunfähigkeit im finanzwirtschaftlichen Bereich, verbunden mit Insolvenzgefahren anhand strategischer Frühwarnmerkmale. Eine strategischen Frühwarnung liegt bereits in der Beobachtung des Wettbewerbs, Veränderungen des Kaufverhaltens der Abnehmer usw. Wir greifen auf operative Warnsysteme sogenannter harter Informationen über Erfolg und Zahlungsfähigkeit zurück, vornehmlich die Bilanzanalyse unter Einbeziehung spezifischer Kennzahlen. Auch Unternehmensberatungen nehmen unsere Dienste zur Absicherung von Grundlagen und Zielen ihrer Aufgaben in Anspruch. Umgekehrt ziehen wir Unternehmensberatungen nach Absprache mit unseren Auftraggebern mit dem Ziel einer ebenso professionellen Bearbeitung der leistungs- und finanzwirtschaftlichen Lösungen sowie Optimierung von Arbeits- und Produktionsabläufen usw. auf Wunsch hinzu.

Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)
März 2012 ist teilweise das genannte Gesetz (ESUG) in Kraft getreten. Es zielt auf eine Erleichterung der Fortführung sanierungsfähiger Unternehmen zugunsten des Schuldners. Insbesondere hat der Insolvenzrichter unter bestimmten Umständen keine Einflussnahme mehr auf die Bestellung des Insolvenzverwalters. Das haben nunmehr Schuldner und Gläubiger in der Hand. Solange keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, kann eine Sanierung mittels Schutzschirmverfahren (Vollstreckungen sind über einen Zeitraum von drei Monaten ausgeschlossen) in Eigenverwaltung durchgeführt werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Kosten eines Insolvenzverfahrens durch die Masse (Aktiva) nicht gedeckt werden können.
Der Schutzschirm ermöglicht die Vorbereitung eines Insolvenzplans nach dessen flexibel zu gestaltenden Inhalt eine nachhaltige Sanierung Restrukturierung umgesetzt werden kann. Dabei kann das Schuldnerunternehmen unter Aufsicht eines gerichtlich bestellten Sachwalters seine Sanierung in Eigenregie vorbereiten. Es bedarf hierzu einer Bescheinigung (§ 270 b InsO) aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, nicht jedoch Zahlungsunfähigkeit, vorliegt und die angestrebte Sanierung grundsätzlich Aussicht auf Erfolg hat.

Sanierungsmöglichkeiten nach Eintritt der Krise
Wurde mit ausgewählten Methoden der Krisenerkennung Überschuldung und /oder Zahlungsunfähigkeit festgestellt (Sachverständigengutachten mit Fortführungsprognose), haben die Organe (Geschäftsführer/Vorstand) von Kapitalgesellschaften 3 Wochen Zeit, eine Sanierung umzusetzen, bevor die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt werden muss. Sind Überschuldung und /oder Zahlungsunfähigkeit nicht bereits in der Vergangenheit eingetreten, ist in der Regel der dreiwöchige Zeitraum abgelaufen. Wenn dies nicht der Fall ist, können Möglichkeiten einer Sanierung erwogen werden.

Zu Beginn jeder Sanierung steht zwingend die Prüfung der Sanierungswürdigkeit und -fähigkeit. Ist sie gegeben, sind kurzfristig wirkende Instrumentarien zur Wiederherstellung von Liquidität und/oder Vermögen gefragt. Um nur einige zu nennen: Liquiditätsschöpfung und -stärkung durch Stundungen und/oder (Teil-) Erlass von Forderungen, Factoring, Veräußerung nicht betriebsnotwendigen Vermögens, Sale and Lease Back, Sanierungsdarlehen, Zufluss neuen Kapitals (Venture-, Mezzanin-, Risikokapitalgeber), stille Beteiligungen, Wandelschuldverschreibungen, Sanierungsgenusscheine, Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapital, Rangrücktritt, Schuldübernahme. Mittelfristig sind Kapitalherabsetzungen kombiniert mit einer Kapitalerhöhung und weitere Alternativen im Bereich der Umwandlungen (Verschmelzung und Spaltung) denkbar. Langfristig kann auch über Steuergestaltung oder ein gerichtliches Insolvenzplanverfahren saniert werden.

Ist der Unternehmensträger, eine juristische Person (z. B. GmbH, AG) nicht sanierbar, ist die Übertragung sowohl des Betriebs oder Teilen davon als auch des Vermögens auf eine Auffang- oder eine zwischenzeitliche Betriebsgesellschaft zu erwägen. Langfristige Dauerschuldverhältnisse, wie Mietverträge mit Überkapazitäten oder anderweitige, auf Dauer nicht profitable Kundenverträge bieten häufig Anlass hierzu. Man spricht von einer sogenannten übertragenden Sanierung. Überkapazitäten im Personalbereich erfordern anderweitige Maßnahmen. Neben mittelfristig wirkenden gibt es kaum bekannte, kurzfristig wirksame Personalmaßnahmen in Form von Übertragung des Personalbestandes auf bund- und länderfinanzierte Beschäftigungsgesellschaften (Qualifizierungsgesellschaften).
Führen Sanierungsbemühungen nicht zur Beseitigung einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit, hat der Geschäftsführer/ Vorstand ohne schuldhaftes Zögern - spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der vorgenannten Insolvenzgründe - die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Verstöße gegen Handlungs- und Mitwirkungspflichten sind mit strengen strafrechtlichen Sanktionen belegt und können zivilrechtliche Schadensersatzpflichten auslösen.

Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)
Solange nur Überschuldung vorliegt, was das Vorliegen einer Krise im rechtlichen Sinne bedeutet, jedoch noch keine Zahlungsunfähigkeit, gilt das vorstehende zur Sanierungsmöglichkeit mittels Schutzschirmverfahren auch innerhalb der Krise. Auch bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit sind mit der Gesetzesänderung (ESUG) die Chancen auf eine Sanierung mittels Insolvenzplan deutlich verbessert.

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