Früherkennung und Sanierungsmöglichkeiten 
                  vor Eintritt der Krise 
Wir prüfen die drohende 
                  Handlungsunfähigkeit im finanzwirtschaftlichen Bereich, 
                  verbunden mit Insolvenzgefahren anhand strategischer Frühwarnmerkmale. 
                  Eine strategischen Frühwarnung liegt bereits in der Beobachtung 
                  des Wettbewerbs, Veränderungen des Kaufverhaltens der Abnehmer 
                  usw. Wir greifen auf operative Warnsysteme sogenannter harter 
                  Informationen über Erfolg und Zahlungsfähigkeit zurück, 
                  vornehmlich die Bilanzanalyse unter Einbeziehung spezifischer 
                  Kennzahlen. Auch Unternehmensberatungen nehmen unsere Dienste 
                  zur Absicherung von Grundlagen und Zielen ihrer Aufgaben in 
                  Anspruch. Umgekehrt ziehen wir Unternehmensberatungen nach Absprache 
                  mit unseren Auftraggebern mit dem Ziel einer ebenso professionellen 
                  Bearbeitung der leistungs- und finanzwirtschaftlichen Lösungen 
                  sowie Optimierung von Arbeits- und Produktionsabläufen 
                  usw. auf Wunsch hinzu. 
                   
                  Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) 
                    März 2012 ist teilweise das genannte Gesetz (ESUG) in Kraft getreten. Es zielt auf eine Erleichterung der Fortführung sanierungsfähiger Unternehmen zugunsten des Schuldners. Insbesondere hat der Insolvenzrichter unter bestimmten Umständen keine Einflussnahme mehr auf die Bestellung des Insolvenzverwalters. Das haben nunmehr Schuldner und Gläubiger in der Hand. Solange keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, kann eine Sanierung mittels Schutzschirmverfahren (Vollstreckungen sind über einen Zeitraum von drei Monaten ausgeschlossen) in Eigenverwaltung durchgeführt werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Kosten eines Insolvenzverfahrens durch die Masse (Aktiva) nicht gedeckt werden können.  
                  Der Schutzschirm ermöglicht die Vorbereitung eines Insolvenzplans nach dessen flexibel zu gestaltenden Inhalt eine nachhaltige Sanierung Restrukturierung umgesetzt werden kann. Dabei kann das Schuldnerunternehmen unter Aufsicht eines gerichtlich bestellten Sachwalters seine Sanierung in Eigenregie vorbereiten. Es bedarf hierzu einer Bescheinigung (§ 270 b InsO)  aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, nicht jedoch Zahlungsunfähigkeit, vorliegt und die angestrebte Sanierung grundsätzlich Aussicht auf Erfolg hat. 
                     
                    Sanierungsmöglichkeiten nach Eintritt 
                      der Krise 
                    Wurde mit ausgewählten Methoden der Krisenerkennung Überschuldung und /oder Zahlungsunfähigkeit festgestellt (Sachverständigengutachten mit Fortführungsprognose), haben die Organe (Geschäftsführer/Vorstand) von Kapitalgesellschaften 
                    3 Wochen Zeit, eine Sanierung umzusetzen, bevor die Eröffnung 
                    eines Insolvenzverfahrens beantragt werden muss. Sind Überschuldung 
                    und /oder Zahlungsunfähigkeit nicht bereits in der Vergangenheit 
                    eingetreten, ist in der Regel der dreiwöchige Zeitraum 
                    abgelaufen. Wenn dies nicht der Fall ist, können Möglichkeiten 
                    einer Sanierung erwogen werden.  
                     
                    Zu Beginn jeder Sanierung steht zwingend 
                    die Prüfung der Sanierungswürdigkeit und -fähigkeit. 
                    Ist sie gegeben, sind kurzfristig wirkende 
                      Instrumentarien zur Wiederherstellung von Liquidität 
                    und/oder Vermögen gefragt. Um nur einige zu nennen: Liquiditätsschöpfung 
                    und -stärkung durch Stundungen und/oder (Teil-) Erlass 
                    von Forderungen, Factoring, Veräußerung nicht betriebsnotwendigen 
                    Vermögens, Sale and Lease Back, Sanierungsdarlehen, Zufluss 
                    neuen Kapitals (Venture-, Mezzanin-, Risikokapitalgeber), stille 
                    Beteiligungen, Wandelschuldverschreibungen, Sanierungsgenusscheine, 
                    Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapital, Rangrücktritt, 
                    Schuldübernahme. Mittelfristig sind Kapitalherabsetzungen 
                    kombiniert mit einer Kapitalerhöhung und weitere Alternativen 
                    im Bereich der Umwandlungen (Verschmelzung und Spaltung) denkbar. 
                    Langfristig kann auch über Steuergestaltung oder ein gerichtliches 
                    Insolvenzplanverfahren saniert werden. 
                     
                    Ist der Unternehmensträger, eine juristische Person (z. 
                    B. GmbH, AG) nicht sanierbar, ist die Übertragung sowohl des Betriebs oder Teilen davon als auch des Vermögens 
                    auf eine Auffang- oder eine zwischenzeitliche Betriebsgesellschaft 
                    zu erwägen. Langfristige Dauerschuldverhältnisse, 
                    wie Mietverträge mit Überkapazitäten oder anderweitige, 
                    auf Dauer nicht profitable Kundenverträge bieten häufig 
                    Anlass hierzu. Man spricht von einer sogenannten übertragenden 
                    Sanierung. Überkapazitäten im Personalbereich erfordern 
                    anderweitige Maßnahmen. Neben mittelfristig wirkenden 
                    gibt es kaum bekannte, kurzfristig wirksame Personalmaßnahmen 
                    in Form von Übertragung des Personalbestandes auf bund- 
                    und länderfinanzierte Beschäftigungsgesellschaften (Qualifizierungsgesellschaften). 
                    Führen Sanierungsbemühungen nicht zur Beseitigung 
                    einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit, hat 
                    der Geschäftsführer/ Vorstand ohne schuldhaftes Zögern 
                    - spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der vorgenannten 
                    Insolvenzgründe - die Eröffnung des Insolvenzverfahrens 
                    zu beantragen. Verstöße gegen Handlungs- und Mitwirkungspflichten 
                    sind mit strengen strafrechtlichen 
                Sanktionen belegt und können zivilrechtliche Schadensersatzpflichten auslösen. 
                 
                Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)  
Solange nur Überschuldung vorliegt, was das Vorliegen einer Krise im rechtlichen Sinne bedeutet, jedoch noch keine Zahlungsunfähigkeit, gilt das vorstehende zur Sanierungsmöglichkeit mittels Schutzschirmverfahren auch innerhalb der Krise. Auch bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit sind mit der Gesetzesänderung (ESUG) die Chancen auf eine Sanierung mittels Insolvenzplan deutlich verbessert.  
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